Gründung
Basis für die Gründung eines Vereins ist der Wille mehrerer Personen, für die Erreichung eines gemeinsamen Ziels die Form des Vereins zu wählen. Es braucht den Gründungswillen der beteiligten Personen (Gründungsvertrag, Gründungsmitglieder) und als Gründungsakt die
Gründungsversammlung mit dem festgehaltenen Gründungswillen und mit der Genehmigung von schriftlich formulierten
Statuten, die den Zweck, die Mittel und die Organisation des Vereins beschreiben. Es genügt, wenn zwei Personen an der Gründung beteiligt sind. Das
Protokoll der
Gründungsversammlung etabliert den Verein als selbstständige Rechtspersönlichkeit, d.h. als juristische Person. Der Verein erlangt seine Handlungsfähigkeit sobald seine Organe bestellt sind, d. h., wenn der Vorstand gewählt ist. Ein Verein kann auch nur aus dem Vorstand allein bestehen. Die
Statuten können aber auch eine Mindestzahl von Mitgliedern vorsehen. Eine Eintragungspflicht im Handelsregister besteht nur für Vereine, die bein sogenanntes kaufmännisches Gewerbe betreiben.