Urheberrecht
Urheberrecht entsteht automatisch zum Zeitpunkt der Schöpfung eines Werkes. Es existiert weder ein Register, noch ist das Anbringen des © Symbols Voraussetzung für den Schutz. Der Urheber ist die (natürliche) Person, die das Werk geschaffen hat (Schöpferprinzip). Folgende Kriterien müssen erfüllt sein, damit man von einem „Werk“ im Sinne des Urheberrechts (geschützt nach Art. 2 des URG) spricht: 1. geistige Schöpfung; 2. individueller Charakter; 3. im Bereich der Literatur und Kunst. Als Werke gelten aber auch Computerprogramme. Die Aufzählung im Gesetz ist nicht abschliessend; auch die
Website eines Vereins kann beispielsweise urheberrechtlich geschützt sein (Design, Code, Texte, Fotos). Mit der Revision des Urheberrechts ist mit Art. 2 Abs. 3 bis eine wichtige Ergänzung hinzugekommen: Fotografien gelten auch dann als Werke, auch wenn sie keinen individuellen Charakter haben.