Steuerbefreiung
Grundsätzlich unterliegen auch Vereine der Steuerpflicht. Sind sie jedoch gemeinnützig und verfolgen altruistische oder öffentliche Zwecke, können sie auf Gesuch hin von den Steuern befreit oder teilweise befreit werden. Zuständig für die Steuerbefreiung ist die kantonale Steuerbehörde. Zur
Gemeinnützigkeit gehört, dass der Verein "namhafte Opfer" erbringt, das heisst, der Vorstand muss ehrenamtlich tätig sein. Bei einer Auflösung muss der Liquidationserlös zwingend einer anderen steuerbefreiten Organisation zukommen; eine Verteilung an die
Mitglieder ist ausgeschlossen. Die entsprechenden Regelungen sind in die
Statuten aufzunehmen. Spenden an steuerbefreite Vereine können gemäss kantonalen Richtlinien von den Steuern abgezogen werden. Die Steuerbefreiung betrifft jedoch nur die Staats- und Bundessteuern, nicht aber die Mehrwertsteuerpflicht.